ANTI PIRACY

Immer wieder kursieren im Internet auffällig viele Software- Angebote zu Dumpingpreisen. Und auch bei einigen Einzel­handelsketten konnte man in der Vergangenheit so manche Lizenz besonders günstig beziehen. Original oder gefälscht? Betrachtet man sich die Aufmachung der Angebote so sei einem gesagt: Wenn es zu gut ist, um wahr zu sein, ist es nicht wahr.

Denn nicht selten verbirgt sich hinter solchen Angeboten illegale Software – sei es, weil sie gefälscht, oder womöglich schon ge­braucht ist. Gegen gebrauchte Software an sich spricht nichts, solange sie rechts-, markt- und herstellerkonform in den Um­lauf gebracht wurde. Doch woran genau erkennt man gefälsch­te Software und warum ist der Handel oder die Nutzung straf­bar? Wir haben Herrn Dr. Oliver Wolff-Rojczyk, Rechtsanwalt von Microsoft, um ein Interview gebeten.

Ab wann macht man sich strafbar? Ist nur der Händler straffällig oder womöglich auch derjenige, der die Soft­ware einsetzt?

Wolff-Rojczyk: Nach §§ 69 c, 106 UrhG ist es strafbar, Soft­ware ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Nicht nur Händler machen sich strafbar, sondern auch Anwender, da jede Instal­lation der Software mit einer Vervielfältigung auf der Festplatte und jede Nutzung mit einer zumindest teilweisen Vervielfälti­gung im Arbeitsspeicher einhergeht. Strafbar ist es auch, die Software ohne Zustimmung des Rechteinhabers zum Down­load bereitzuhalten, da dies ein Fall der sog. „öffentlichen Wie­dergabe“ ist, zu der nur der Rechteinhaber befugt ist. Händler und Anwender sollten in diesem Zusammenhang wissen, dass es rechtlich zulässig ist, gebrauchte Software weiter zu verkau­fen und gebrauchte Software zu nutzen. Das gilt allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, für die der Händ­ler und Anwender die volle Beweislast tragen:

  • Das Computerprogramm muss ursprünglich mit Zustim­mung des Rechteinhabers in Europa in den Verkehr ge­bracht worden sein.
  • Die Lizenz muss zeitlich unbefristet sein.
  • Alle Kopien der Vorerwerber müssen zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht worden sein. Um das sicherstellen zu können, müssen der Händler und dessen Kunde alle Vorerwerber kennen!
  • Diese Grundsätze gelten für Software auf original Datenträgern und Software, die per Download in den Verkehr gebracht wor­den ist.

Warum genau ist es untersagt, gefälschte Software zu vertreiben bzw. zu nutzen?

Wolff-Rojczyk: Computerprogramme sind wie Werke der Lite­ratur und der Musik urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass nur Rechteinhaber die Computerprogramme vervielfälti­gen, bearbeiten, verbreiten oder öffentlich wiedergeben dürfen. Diese ausschließlichen Rechte werden ihnen dafür gewährt, dass sie die Software geschaffen haben so wie ein Erfinder ein Patent für seine Erfindung erhält.

Unabhängig von der Strafe – mit welchen Risiken muss ein Käufer womöglich noch rechnen? Entstehen z.B. Sicherheitslücken oder Einfallswege für Cyberkriminalität?

Wolff-Rojczyk: Wer gefälschte Software herstellt, verbreitet oder zur Installation verwendet, verletzt dieses ausschließliche Recht und kann deshalb vom Rechteinhaber zivilrechtlich in Haf­tung genommen. D.h. der Rechteinhaber kann von Verkäufern und Anwendern verlangen, weitere Verletzungshandlungen zu unterlassen. Außerdem müssen sie dem Rechteinhaber Aus­kunft über den bisherigen Umfang der Verletzungshandlungen erteilen und Schadenersatz zahlen. Abgesehen davon hat der Anwender beim Erwerb gefälschter Software selbstverständlich keine Garantie, dass die Software keine Malware enthält.

Wer Angriffe auf Computer durchführen möchte, kann dies durch den Verkauf gefälschter Datenträger, auf denen sich neben der angebotenen Software auch noch Malware befindet, sehr gut vorbereiten. Tatsächlich gibt es eine Studie der IDC, die belegt, dass die Korrelation zwischen der Nutzung illegaler Software und der Infektion mit Malware sehr hoch ist – höher als die Verbin­dung zwischen Rauchen und Lungenkrebs.

Mit welchem Strafmaß muss man bei Missbrauch rechnen?

Wolff-Rojczyk: Nach § 106 UrhG werden Urheberrechtsver­letzungen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmäßig, was bei Händlern immer der Fall ist, beträgt die Strafe sogar fünf Jahre Haft oder Geldstrafe.

Welche Rolle spielt im Zusammenhang mit gefälschter Software der Fachhandel?

Wolff-Rojczyk: Der Fachhandel spielt eine sehr wichtige Rol­le. Zunächst einmal kann er den Kunden bei der Auswahl der für den Kunden am besten geeigneten Software und der Er­mittlung des richtigen Lizenzmodells unterstützen und so den Kunden vor Fehlinvestitionen schützen. Außerdem verkaufen Fachhändler, die bei der offiziellen Distribution einkaufen, in der Regel nur original Software, was den Kunden davor schützt, unbeabsichtigt illegale Software einzusetzen.

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Woran erkenne ich unter anderem gefälschte Software?

Echtheitszertifikat auf der Einzelhandelsverpackung: Aufkleber auf der Software-Einzelhandelsverpackung gibt Aufschluss über das Produkt, das vorgesehene Verwendungsland und das Herkunftsland (Holografie- oder Farbverschiebungs-Feature)

Echtheitszertifikat: Der Aufkleber auf der Software-Einzelhandelsverpackung gibt Aufschluss über das Produkt, das vorgesehene Verwendungs- und das Herkunftsland

Product Key-Etikett: Etikett in der Farbe weiß- oder orange. Es ist in der Verpackung der Installations-CD/DVD beige­fügt. Der Product Key besteht aus 25 Zeichen, die in fünf 5er-Blöcken mit Bindestrich angeordnet sind.. Der Product Key sollte nur unter bestimmten Voraussetzungen separat erworben werden. Neben dem Barcode und Product Key befindet sich am linken Rand und in der oberen rechten Ecke ein kurzer Text. Bei näherer Betrachtung ist links der Name „MICROSOFT“ in Blau und rechts in Grün erkennbar.

Hologrammaufkleber: Bei einer CD oder DVD sind auf beiden Seiten des Datenträgers im Bereich des Lochs im Da­tenträger und entlang des äußeren Rands zusätzliche optische Sicherheitsmerkmale erkennbar. Beim Umdrehen des Datenträgers erscheinen Text bzw. Zahlen als Spiegelbild der Rückseite beim Kippen des Datenträgers von links nach rechts.

Verpackung: Einfache Auffälligkeiten wie Rechtschreibfehler, abgeänderte Logos, verschwommener Text und ver­schwommene Bilder oder eine schlechte Druckqualität.